Am 1. November 1906 ist im Handelsregister Blatt 158 „die offene Handelsgesellschaft in Firma Nomos-Uhr-Gesellschaft Guido Müller & Co. in Glashütte, und als deren Gesellschafter Clemens Guido Müller und Karl Nierbauer, beide in Dresden, eingetragen worden.“
Als Geschäftszweck war die Herstellung und der Vertrieb von Uhren angegeben.
Die Firma vertrieb von Glashütte aus eingeführte Schweizer Taschenuhren der Firma Rhetia Watch & Co., in Chaux de Fonds.
Auf den Zifferblättern war sowohl der Markennahme „Nomos“ als auch die Ortsbezeichnung „Glashütte“ aufgebracht. Auf der Cuvette, dem Staubdeckel der Taschenuhr, war die Bezeichnung „Neues System Glashütte, Nomos Glashütte“ eingraviert.
Da diese Uhren beim Käufer den Eindruck erweckten, dass es sich dabei um eine in Glashütte handwerklich hergestellte, hochqualitative Taschenuhr handeln würde, die noch dazu für weniger als die Hälfte des Preises, was normalerweise eine Glashütter Uhr kostete, zu bekommen war, war ein Rechtstreit mit den alt eingesessenen renommierten Firmen A. Lange & Söhne, J. Assmann und Dürrstein & Comp. absehbar.
Im März 1908 wurde dann auch wegen Verstoßes gegen §16 des Warenzeichengesetzes und § 4 des Wettbewerbsgesetzes Strafanzeige beim Königlichen Landgericht Dresden gestellt. Antragsteller waren, vertreten durch ihren Anwalt, Kommerzienrat Friedrich Emil Lange, Adolf Otto Lange, beide in Glashütte und Inhaber der Firma A. Lange & Söhne, Paul Assmann, Georg Heinrich, beide in Glashütte, als Inhaber der Firma J. Assmann und Frau Lina Dürrstein in Dresden, Inhaber der Firma Dürrstein & Comp, mit dem Hauptsitz in Dresden-A., Waisenhausstraße 27 und der Zweigniederlassung Glashütter Uhrenfabrik Union Dürrstein & Comp. in Glashütte.
Gegen die Folgen dieser Strafanzeige wehrte sich die Nomos-Uhr-Gesellschaft indem sie vorbrachte, dass keine der renommierten Glashütter Uhrenhersteller ohne Importe von Uhrenteilen oder Komponenten aus der Schweiz auskam und es damit auch keine „rein“ Glashütter Taschenuhr gäbe.
Nach den vorangegangenen gerichtlichen Auseinandersetzungen kam es dann in der Folge auf Antrag der Nomos-Uhr-Gesellschaft am 27.12.1910 zu Vergleichsverhandlungen, die am 10.05.1910 mit dem Abschluss eines Vergleiches endeten.
Da Nomos sich verpflichtet hatte bei den von ihnen vertriebenen Uhren nicht mehr den Anschein zu erwecken, dass sie in Glashütte hergestellt worden wären, war ein entscheidender Wettbewerbsvorteil und die damit verbundene Gewinnerwartung hinfällig.
Damit endet 1910 die Glashütter Geschichte der Nomos-Uhr-Gesellschaft Guido Müller & Co.
siehe dazu auch "Glashütte Regel"
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